In der Regel sehen sich die Geschäftsführer und Gesellschafter mit gewaltigen Problemen konfrontiert, wenn das Thema „GmbH Verkauf“ aufkommt. Vor allem dann, wenn im Gesellschaftervertrag die Klauseln nicht sauber auf die jeweiligen Bedürfnisse der Parteien abgestimmt sind. So können sich Standardklauseln in der Praxis als unwirksam entpuppen, auch wenn diese oft verwendet werden. Ist das der Fall, wird aus dem Verkauf der GmbH nichts und es kommt zu kostspieligen Folgeprozessen.
Wenn Anteile verkauft werden, dann ist das nicht so, als wenn ein Gebrauchtwagen den Besitzer wechselt. Das heißt, hier werden nicht einfach Fahrzeugbrief, Schlüssel und Geld übergeben. Sondern ein GmbH Verkauf ist ein komplexes Thema und es gibt einige Fallen, die jeder kennen und berücksichtigen sollte.
Die GmbH verkaufen – eine interessante Option
Aus verschiedenen Gründen kann sich der Verkauf einer GmbH als interessante Option erweisen:
- Das Unternehmen ist wirtschaftlich nicht mehr rentabel, da nicht mehr ausreichend Gewinne erwirtschaftet werden oder das Unternehmen kurz vor der Insolvenz steht.
- Der Eigentümer möchte sich beruflich umorientieren.
- Aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen
Jedoch birgt der Verkauf einer GmbH einige Fallen und Risiken und besonders, wer noch keine Erfahrung auf diesem Gebiet gemacht hat, der sieht sich schnell überfordert.
Die Basis: Share Deal oder Asset Deal?
Wenn es um den Verkauf einer GmbH geht, dann existieren zwei Wege:
- Share Deal (Anteilskauf) und
- Asset Deal (Verkauf einzelner Vermögensgegenstände).
Die erste Variante weniger kompliziert, denn hier werden Namensgemäß bis zu 100% der Geschäftsanteile einer GmbH an den Käufer übertragen. Damit erhält er alle damit einhergehenden Rechte und Pflichten. In der Regel ist der Share Deal auch das Verfahren, wo der Mantel der GmbH verkauft wird.
Bei dem Verkauf des GmbH-Mantels wird das Unternehmen nicht als ganze funktionierende, wirtschaftende Gesellschaft verkauft, sondern z.B. eine neue Gesellschaft unter dem Namen der Alten gegründet werden soll. Die Mantel-GmbH zeichnet sich dadurch aus, dass sie noch als juristische Person existiert, aber keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausführt.
Der Asset-Deal hingegen ist deutlich aufwendiger, denn hier werden keine Anteile, sondern alle Gegenstände bzw. jedes einzelne Wirtschaftsgut (Assets) der GmbH veräußert. Die Folge ist, dass jeder Verkaufsgegenstand einzeln und explizit im Kaufvertrag aufgeführt werden muss.
Eben aufgrund dieser Komplexität kommt es zu einer höheren Anfälligkeit für formelle Fehler und Fallen.
Falle 1: Der Kaufgegenstand wird fehlerhaft bezeichnet
Definitiv sollte dieser Fehler vermieden werden, der direkt mit dem komplexen Wesen des Asset Deals zusammenhängt. Nicht allzu selten kommt es in der Praxis vor, dass einzelne Wirtschaftsgüter, die übertragen werden sollen, vergessen werden und nicht unter den Verkaufsgegenständen zu finden sind. Die Folge ist, diese können nicht verkauft werden und unter Umständen kommt es zu weiteren Kosten für weitere Kaufgeschäfte.
Falle 2: Das Garantieversprechen fällt sehr umfangreich aus
Auch beim Share Deal bzw. Anteilsverkauf lauern Gefahren, die es gilt zu vermeiden.
Bei GmbH Verkauf sind die Bilanzen essenzielle Informationen. Natürlich interessiert sich der Käufer dafür, ob die Anlagen oder Gewinn- und Verlustrechnungen korrekt sind – daher fordern viele Käufern eine vertraglich festgelegte Garantie vom Verkäufer der GmbH.
Doch eben diese birgt ein gewisses Risiko für den Verkäufer. Auf keinen Fall sollte sich der Verkäufer auf ein Garantieversprechen einlassen, denn so haftet er in jedem Fall, wenn die garantierte Richtigkeit der Bilanzen nicht vorliegen sollte.
Der besondere Knackpunkt: Es spielt keine Rolle, ob dem Geschäftsführer, Steuerberater oder jemand anders ein Fehler bei der Bilanzierung unterlaufen ist. Selbst wenn alle Pflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden, so haftet der Verkäufer für die Fehler anderer bei einem Garantieversprechen. Die möglichen Folgen: Schadensersatzansprüche oder sogar eine kostspielige Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Falle 3: Die Gewährleistungsansprüche des Käufers
Im deutschen Kaufrecht ist der Käuferschutz sehr ausgeprägt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Kleidungsstück oder eine GmbH verkauft wird – es geht darum, den Käufer so effektiv wie möglich vor Sach- und Rechtsmängeln zu schützen.
Sobald ein Mangel vorliegt, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Das ist der Fall, sobald er diesen geltend macht und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Behebung des Mangels erfolgreich verstrichen ist. Doch damit es dazu erst gar nicht kommen kann, sollte sich der Verkäufer bemühen, die eventuellen Gewährleistungsansprüche des Käufers so weit wie möglich einzuschränken. Das kann bspw. durch den Ausschluss von Haftung für bestimmte Mängel oder der Eingrenzung von Fristen geschehen.
Falle 4: Der Vertrag ist unterzeichnet – was passiert jetzt?
Sobald der Kaufvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und beide Parteien diesen unterzeichnet haben, kann sich der Verkäufer noch lange nicht entspannt zurücklehnen. Denn zwischen der Vertragsunterzeichnung und der eigentlichen Überschreibung der Geschäftsanteile liegen oft einige Wochen. In dieser Zeit kann der Verkäufer weiterhin in das Geschehen der GmbH eingreifen und z. B. Gewinne entnehmen, die Bezahlung von Rechnungen herauszögern oder notwendige Wartungen nicht vornehmen.
All dies sind Handlungen, die dem Käufer schaden sodass dieser ggf. Schadensersatzansprüche geltend macht. Ob dies rechtens ist, ist abhängig vom Verschulden des Verkäufers – aber zweifelsohne ist dies unangenehm.
Aber diese Falle lässt sich leicht umgehen und das funktioniert durch die sogenannte Past-Practice-Klausel im Kaufvertrag. Hier verpflichtet sich der Verkäufer, bis zur Übertragung der Rechte und Pflichten an den Käufer sämtliche Geschäfte genauso weiterzuführen wie zuvor. Damit kann sich der Käufer nicht mehr auf das Verschulden des Verkäufers berufen.